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Ziele

Der EQARF soll vor allem zur Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) – insbesondere zur Qualität der Zertifizierung von Lernergebnissen – beitragen und auch die Anwendung der anderen relevanten Instrumente wie des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) und der gemeinsamen europäischen Grundsätze für die Ermittlung und Validierung von nicht formalen und informellen Lernprozessen, unterstützen.

Durch die Aufforderung zur und Unterstützung der Entwicklung gemeinsamer Qualitätskriterien und Überprüfungsinstrumente zielt der EQARF zum einen darauf,

Zum anderen soll durch die Implementierung nationaler Qualitätssicherungssysteme

In den "Gemeinsamen Grundsätzen für die Qualitätssicherung in der Hochschul- und Berufsbildung", die der Empfehlung zur Einrichtung des EQR als Anhang III beigefügt sind, wird das Ziel formuliert, in den Ländern der Gemeinschaft § die Berufsbildung kontinuierlich zu verbessern
  • einen Qualitätszyklus zu verankern, der Planung, Umsetzung, Evaluierung/Bewertung und Überprüfung der Berufsbildung verbindet
  • die Rollen der Akteure der Berufsbildung auf den unterschiedlichen Ebenen der Berufsbildungssysteme und ihre Interaktionen zu beschreiben
  • Methoden zur Kontrolle der Leistungen der Berufsbildung zu entwickeln und zu implementieren, die die Überprüfung und Verbesserung der Berufsbildung auf System- und Anbieterebene durch Messungen stützen. (Quelle: Vorschlag zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung, S. 3)

Durch den europäischen Bezugsrahmen sollen bereits vorhandene nationale Qualitätssicherungssysteme nicht ersetzt werden. Ziel ist vielmehr die Verständigung über gemeinsame Ziele, die Weiterentwicklung nationaler Systeme und die Nutzung der Vielfalt, um im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung ein System der Qualitätssicherung und -prüfung zu entwickeln, das für alle Mitgliedstaaten geeignet und doch konkret genug ist, um Entwicklung in nationalen Kontexten zu ermöglichen. Die Wege zur Zielerreichung fallen in nationale Kompetenz und Zuständigkeit.